Planen Sie Ihr Photovoltaik‑Projekt 2025 rechtssicher und budgetgenau. Bei der Photovoltaik Umsatzsteuer hat sich Entscheidendes geändert: Der Nullsteuersatz (0% Umsatzsteuer) wurde in Österreich vorzeitig abgeschafft. Am 6. März 2025 beschloss der Nationalrat die Rückkehr zur 20% USt ab 1. April 2025. Daher ist ein Blogtitel wie „0 % USt bis 31.12.“ heute irreführend. Im Folgenden zeigen wir, wann die Übergangsfrist (befristete Ausnahmeregel) noch greift, welche Verträge betroffen sind und wie Sie Finanzierung, Planung und Übergabe entsprechend steuern.
Photovoltaik Umsatzsteuer: Fehlkalkulationen
Zunächst das Wichtigste: Der Nullsteuersatz für PV‑Anlagen gilt seit 14. Oktober 2025 bereits seit über sechs Monaten nicht mehr für neue Projekte. Hintergrund: Am 6. März 2025 wurde die 20% Umsatzsteuer ab 1. April 2025 wieder eingeführt. Daher zahlen alle PV‑Anlagen mit Lieferung oder Installation ab 1. April 2025 grundsätzlich 20% USt. Allerdings gab es befristete Ausnahmen. Entscheidend ist das Vertragsdatum sowie der Zeitpunkt von Lieferung oder Installation. Stimmen Sie Budgets, Förderanträge und Zeitpläne darauf ab; so vermeiden Sie bei der Photovoltaik Umsatzsteuer spätere Differenzen.
Ein Blogpost „Photovoltaik 2025: 0 % USt bis 31.12.“ wäre daher falsch. Die 0% USt gelten aktuell nur noch für Projekte, die vor dem 7. März 2025 vereinbart wurden und deren Installation bis 31. Dezember 2025 erfolgt.
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Übergangsregelung einfach erklärt (Stand 2025)
Die Übergangsregelung ist klar definiert. Verträge bis 6. März 2025: Lieferung oder Installation bis 31. Dezember 2025 = 0% USt; danach 20% USt. Verträge nach 6. März 2025: Lieferung oder Installation bis 31. März 2025 = 0% USt; ab 1. April 2025 wieder 20% USt. Prüfen Sie zuerst das Vertragsdatum, dann den Ausführungstermin, und passen Sie Budgets an; so bleibt die Photovoltaik Umsatzsteuer kalkulierbar und die Finanzierung stabil. Dokumentieren Sie Fristen.
Was das konkret für Sie als Bauherr:in bedeutet
Für alle neuen PV‑Projekte seit April 2025 gilt wieder die reguläre 20% Umsatzsteuer. Daher sollten Sie für Neubau, Sanierung oder Zukauf nicht mehr mit 0% kalkulieren. Bestehende Projekte profitieren nur dann von 0%, wenn der Vertrag bis 6. März 2025 geschlossen wurde und die Lieferung oder Installation bis 31. Dezember 2025 erfolgt; sonst greift der 20%‑Satz. OeMAG‑Förderungen (Abwicklungsstelle für Ökostrom) bleiben davon unabhängig bestehen, weshalb die Förderung stets getrennt von der Steuerfrage geplant werden sollte. Für die Photovoltaik Umsatzsteuer zahlt sich eine realistische Terminplanung aus: Puffer in Bauzeitenplänen, abgestimmte Lieferfenster und dokumentierte Abnahmen senken das Risiko teurer Nachzahlungen und halten die Finanzierung belastbar.
Checkliste für Ihre Planung 2025
Gehen Sie strukturiert vor, um Überraschungen zu vermeiden. Zunächst prüfen Sie das Vertragsdatum Ihres PV‑Auftrags. Danach klären Sie mit Anbieter und Bauleitung, wann Lieferung oder Installation tatsächlich stattfinden. Anschließend gleichen Sie diese Termine mit den oben genannten Stichtagen ab. Außerdem kalkulieren Sie vorsorglich mit 20% USt, sofern Ihr Projekt nicht eindeutig in die 0%‑Ausnahme fällt. Darüber hinaus beantragen Sie OeMAG‑Förderungen separat. Schließlich dokumentieren Sie alle Nachweise, damit Sie gegenüber Bank und Förderstelle abgesichert sind. So bleiben Berechnungen zur Photovoltaik Umsatzsteuer konsistent.
Häufige Irrtümer jetzt vermeiden
Maßgeblich sind Vertragsdatum und Termin; fristgerechte Ausführung zählt.
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Verträge bis 6. März 2025
0% USt bis 31. Dezember 2025 möglich; bei späterer Ausführung gelten 20%.
- Lieferung/Installation bis 31.12.2025: 0% USt
- Lieferung/Installation nach 31.12.2025: 20% USt
- Prüfen Sie Terminpläne und Nachweise, damit die Frist sicher eingehalten wird.
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Verträge nach dem 6. März 2025
0% nur bis 31. März 2025; ab 1. April 2025 gelten 20% USt.
- Lieferung/Installation bis 31.03.2025: 0% USt
- Lieferung/Installation ab 01.04.2025: wieder 20% USt
- Planen Sie ausreichend Budgetpuffer für die Umsatzsteuer ein.
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Förderung unabhängig von der USt
OeMAG‑Förderungen bleiben bestehen; planen Sie sie separat.
- Förderung ist nicht an die Photovoltaik Umsatzsteuer gekoppelt
- Beantragen Sie Förderungen unabhängig vom steuerlichen Status
- Koordinieren Sie Termine, damit Förderung und Ausführung zusammenpassen
Ihre nächsten Schritte im Projekt
- Prüfen Sie zunächst das Vertragsdatum und vergleichen Sie es mit den Stichtagen 6. März, 31. März und 31. Dezember 2025.
- Klären Sie mit Anbieter, wann Lieferung oder Installation laut Bauzeitenplan erfolgen.
- Berechnen Sie Ihr Budget vorsorglich mit 20% USt, es sei denn, Ihr Projekt erfüllt eindeutig die genannten 0%‑Voraussetzungen.
- Wenn 0% möglich sind, sichern Sie fristgerechte Ausführung durch Termintracking.
- Planen Sie OeMAG‑Förderungen getrennt von der Steuerfrage und der Photovoltaik Umsatzsteuer ein.
- Stimmen Sie Zeitplan, Förderantrag und Finanzierung ab; so vermeiden Sie Verzögerungen und unnötige Nachfinanzierungen.
- Dokumentieren Sie Verträge, Bestellungen, Liefer‑ und Montageprotokolle; so können Sie im Zweifel Stichtage und Anspruchsgrundlagen nachweisen.
- Lassen Sie sich bei Unsicherheiten beraten und aktualisieren Sie Projektdokumente regelmäßig, damit alle Beteiligten verbindliche Grundlagen haben.
Fazit
Daher gilt: Der Nullsteuersatz ist vorzeitig gefallen, und seit 1. April 2025 werden Photovoltaik‑Anlagen grundsätzlich wieder mit 20% USt besteuert. Die 0% greifen nur, wenn der Vertrag bis 6. März 2025 geschlossen wurde und die Lieferung oder Installation bis 31. Dezember 2025 erfolgt; danach gilt der 20%‑Satz. Planen Sie Termine, Förderungen und Budgets entlang der Stichtage; so bleibt die Photovoltaik Umsatzsteuer kalkulierbar.
Quellen: solarvie.at, pvaustria.at, greensolar.at, bmf.gv.at, wko.at, ikb.at, oesterreich.gv.at, ennergy.de, photovoltaikanlage.at, pvaustria.at (Auswahl; Stand 2025, Abruf 14.10.2025)