Mietpreisbremse 2025: Richtwertmieten, Regeln, Planung

Mietpreisbremse 2025: Richtwertmieten, Regeln, Planung

Mietpreisbremse 2025

Vermieten Sie eine Altbauwohnung und planen Ihr Budget für 2025? Dann bringt die Mietpreisbremse 2025 (gesetzliche Deckelung von Mieterhöhungen) Entlastung. Denn die Richtwertmieten bleiben heuer unverändert. Dadurch gewinnen Sie Zeit für eine saubere Vertragsprüfung und klare Kommunikation mit Ihren Mietern. Gleichzeitig sollten Sie die nächsten Schritte bereits vorbereiten. Ab April 2026 sind wieder Anpassungen möglich. Daher lohnt es sich, Unterlagen jetzt geordnet bereitzuhalten.

So wirkt die Mietpreisbremse 2025

2025 gibt es eine Pause bei den Richtwertmieten (gesetzlich festgelegter Ausgangswert im Altbau). Aufgrund der Mietpreisbremse 2025 bleibt der Richtwert heuer gleich. Das betrifft rund 300.000 Haushalte mit Richtwert- oder Kategoriemieten sowie bestimmte Genossenschaftswohnungen. Gleichzeitig endet diese Ruhephase mit 1. April 2026. Ab dann ist wieder eine Erhöhung zulässig, und zwar maximal um 5 Prozent. Im Vergleich zu den Vorjahren bedeutet das eine deutliche Entschärfung und mehr Planungssicherheit für Vermieter wie Mieter.

Für Ihre Budgetplanung heißt das: 2025 müssen Sie keine Erhöhung einleiten. Dennoch sollten Sie Verträge und Daten aktualisieren. So sind Sie ab April 2026 startklar und vermeiden spätere Korrekturen oder unnötige Diskussionen.

Danach greifen neue, gestaffelte Regeln.

Ab 2026: stufenweise Anpassungen im Überblick

Die Regierung hat eine stufenweise Anpassung beschlossen. Zunächst gilt 2026 eine Obergrenze von 5 Prozent pro Jahr. Danach, also ab 2027, wird die Erhöhung nach der Mietpreisbremse 2025 an den dreijährigen Durchschnitt der Inflation gekoppelt. Berücksichtigt wird dabei nur die Hälfte der Steigerung, die über 5 Prozent hinausgeht. Dadurch werden starke Ausschläge geglättet. Folglich gewinnen beide Seiten an Planbarkeit. Für laufende Mietverhältnisse empfiehlt es sich daher, frühzeitig zu prüfen, welche Kategorie vorliegt und wie sich die neue Systematik auswirkt.

Jährliche Valorisierung ab April 2025 im Mietrecht

Mit April 2025 stellt der Gesetzgeber auf eine jährliche Valorisierung (Wertsicherung gemäß Inflation) um. Bisher wurden Richtwerte nur alle zwei Jahre angepasst. Nun erfolgt die Überprüfung jährlich und – wenn zulässig – auch die Anpassung. Das schafft Transparenz und erleichtert die Nachvollziehbarkeit. Allerdings müssen Vermieter ihre Verträge häufiger prüfen, insbesondere bei Altbauwohnungen unter dem MRG. Dokumentieren Sie daher Lagezuschläge und Ausstattungsabzüge sauber. Zudem sollten Sie interne Prozesse und Fristen anpassen. Wenn Sie dazu Rückfragen haben, können Sie hier kurz Beratung anfordern.

Rechtliches für 2025 und 2026 im Blick

Für befristete Verträge bleibt der 25‑%‑Abschlag bestehen. Wer befristete Altbauwohnungen vermietet, kalkuliert weiterhin mit der reduzierten Berechnung. Erhöhungen sind nach der Mietpreisbremse 2025 rechtlich erst ab dem Stichtag 1. April 2026 zulässig. Zudem müssen Sie diese schriftlich mitteilen. Rückwirkende Anpassungen sind unzulässig und können Streit auslösen. Prüfen Sie außerdem Lagezuschläge (Aufschlag wegen Lagequalität) und Ausstattungsabzüge (Abschlag bei geringerer Ausstattung) gesondert. In Wien gelten besonders strenge Kriterien; informieren Sie sich dort frühzeitig genauer.

Für wen die Mietpreisbremse 2025 gilt

Betroffen: Richtwert- und Kategoriemieten. Nicht: freie/angemessene Mieten.

  1. Richtwertmieten richtig einordnen

    Gilt für Altbauwohnungen nach MRG (§ 16). Prüfen Sie Kategorie und den gültigen Richtwert Ihres Bundeslands.

    • Altbau unter MRG, Richtwert als Basis.
    • Bundeslandabhängige Werte beachten und abgleichen.
    • Offizielle Tabellen des Justizministeriums heranziehen und Dokumente sauber ablegen.
  2. Kategoriemieten und Genossenschaften

    Kategoriemieten und manche Genossenschaften haben 2025 Pause.

    • Vertragliche Einstufung prüfen und sauber dokumentieren.
    • Zeitnah klären, ob Zuschläge oder Abzüge gesondert wirken.
    • Für 2026 die Mitteilung rechtzeitig vorbereiten und Fristen markieren.
  3. Ausnahmen: freie/angemessene Mieten

    Diese Mietformen sind nicht gebremst; die Planung ist unsicherer.

    • Erhöhungen bleiben vertraglich flexibler.
    • Marktentwicklungen und Indexwerte sollten eng verfolgt werden.
    • Kommunikation mit Mietern sorgfältig planen, um Missverständnisse zu vermeiden.

So gehen Sie jetzt konkret vor

  1. Verträge sichten: Fällt das Mietverhältnis unter Richtwert, frei oder angemessen? Ordnen Sie zu und halten Sie Belege bereit.
  2. Bestände dokumentieren: Lagezuschläge und Ausstattungsabzüge erfassen, Fotos und Pläne zuordnen.
  3. Richtwerte je Bundesland prüfen und eine Übersicht hinterlegen. Nutzen Sie die offiziellen Tabellen des Justizministeriums mit Stichtagen.
  4. Fristen planen: Erhöhungen nach der Mietpreisbremse 2025 erst ab 1. April 2026 und schriftlich mitteilen.
  5. Keine rückwirkenden Anpassungen vorsehen; das ist unzulässig.
  6. Befristungen prüfen: Der 25‑%‑Abschlag bleibt bestehen. Kalkulation und Schreiben entsprechend vorbereiten.
  7. Kommunikation vorbereiten: Standardbriefe und E‑Mail‑Vorlagen erstellen, Zustellwege festlegen und Rückfragen im Team vorab klären.
  8. Beratung einholen: Bei Unsicherheiten frühzeitig Hausverwaltung oder Rechtsberatung einbinden und interne Prozesse auf die jährliche Valorisierung ausrichten.

Fazit

Die Mietpreisbremse 2025 sorgt für Ruhe. Richtwertmieten bleiben unverändert, zugleich startet die jährliche Valorisierung. Ab 1. April 2026 sind Erhöhungen wieder möglich, jedoch auf 5 Prozent gedeckelt. Ab 2027 greift die inflationsbezogene Systematik mit gedämpfter Weitergabe. Für Sie bedeutet das: jetzt strukturiert vorbereiten, Unterlagen ordnen und Fristen planen. So laufen Anpassungen rechtssicher und ohne Hektik, während Sie Budget und Rendite im Blick behalten.

Quellen: ovi.at, noe.arbeiterkammer.at, immowelt.at

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